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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und
Leistungen der
rbc Fördertechnik GmbH
1. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, und anderen
Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom
Besteller als Vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
2. Umfang der Lieferung
 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher
Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3. Preis und Zahlung

I. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
II. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug.
III. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Lieferzeit

I. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben oder Musterteilen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Beschafft der Besteller die erforderlichen Unterlagen sowie Musterteilen
ausreichender Menge und Beschaffenheit nicht rechtzeitig, ist der vereinbarte
Liefertermin nicht mehr gültig. Der Lieferer hat deshalb dem Besteller den neuen
Termin unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller
vereinbarte Anzahlungen nicht rechtzeitig geleistet hat.
II. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
III. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in
wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
IV. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt
für jede Woche der Verspätung 0,5 %, aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen
Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
V. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung
entstandenen Kosten, bei der Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch
0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VI. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des
Bestellers voraus.
5. Gefahrenübertragung und Entgegennahme

I. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und
Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die
Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
II. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
verantworten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den
Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
III. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7
entgegenzunehmen.
IV. Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt

I. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch den
Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich erklärt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Vereinbarung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt, jedoch verpflichtet
sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der
Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit
anderen waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und
Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den Besteller
stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsache mit anderen nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des wertes der Vorbehaltsache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
Der Lieferer verpflichtet sich, die Ihm zustehenden Sicherungen soweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
II. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern
nicht der
Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
III. Bei vertragswidrigem Verhaltendes Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet, ein Rücktritt nur dann vor, wenn dies der Lieferer
ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
IV. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt
Jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die Ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft
wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, das der Besteller ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die
dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten.
V. Die Verarbeitung oder Umbildung wird durch den Besteller stets für den
Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehalt
Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die Vorbehaltsware.
VI. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
7. Haftung Für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche
unbeschadet Abschnitt 9, IV. wie folgt
I. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich
innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb 3 Monate) seit Inbetriebnahme
infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung – als
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der
Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne verschulden des Lieferers, so
erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
II. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
in allen fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigern Rüge an in 6 Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist
III. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
IV. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
sonst ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das recht, den
Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
notwendigen Kosten zu Verlangen.
V. Von den durch die Ausbesserung - bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessenen kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls
dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen
Trägt der Besteller die kosten.
VI. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert.
VII. Durch etwa seitens des Bestellers oder dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
VIII. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand Selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit Nicht leitender Angestellter haftet der
Lieferer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der
Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall,
Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen
Grundsätze von Treu und glauben, etwa in den Fällender Unverhältnismäßigkeit
zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt. Der Haftungsausschuß
gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern.
IX. Erfüllungsort für Gewährleistungen ist die Geschäftsadresse des Bestellers.
8. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte 7 und 9 entsprechend.
9. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des
Lieferers

I. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögendes Lieferers. Der Besteller kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat;
ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
II. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 9 der Lieferbedingungen vor
und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die
Abnahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
III. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
IV. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn
der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht
des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den
Lieferer.
V. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers
insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter haftet der Lieferer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von
Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn wird durch die
allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällender
Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe,
begrenzt. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen - oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht
bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VI. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und
insbesondere auch für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung – z.B. aus technischen Gründen – steht dem Lieferer das Recht zu,
ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des
Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht und gelten
grundsätzlich als ausgeschlossen. Will der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er diesen Entschluß unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zu begründen.
10. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn
der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes
oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Gericht zu
erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. |
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